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Genossenschaft
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Genossenschaft oder Kooperative (von Kooperation) bezeichnet einen Zusammenschluss oder Verband von Personen (natĂźrlichen oder juristischen) zu Zwecken der Erwerbstätigkeit oder der wirtschaftlichen oder sozialen FĂśrderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft folgt der Genossenschaftsidee mit ihrem Prinzip der âHilfe durch Selbsthilfeâ. Eine genossenschaftliche Kooperation bietet sich immer dann an, wenn das Verfolgen eines wirtschaftlichen Ziels die Leistungsfähigkeit des Einzelnen Ăźbersteigt, zugleich aber die selbstständige Existenz gewahrt werden soll.cite-ref-1[1] Anders als bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) hängt die Geschäftspolitik nicht von den Interessen auĂenstehender Investoren ab, sondern wird allein von den Belangen der Mitglieder bestimmt.cite-ref-2[2] Bei einer Genossenschaft handelt es sich um eine Gesellschaft (juristische Person) des privaten Rechts.
In Deutschland ist die Rechtsgrundlage das Genossenschaftsgesetz (GenG). Jede Genossenschaft muss demnach Ăźber eine Satzung verfĂźgen, welche die gesetzlichen Bestimmungen ergänzt und als innere Verfassung einer Genossenschaft gilt, und Mitglied eines PrĂźfungsverbandes sein, welcher in regelmäĂigen Abständen die Wirtschaftlichkeit und RechtmäĂigkeit der Genossenschaft ĂźberprĂźft.
Historisch werden Genossenschaften oftmals mit den Begriffen Gilde oder Zunft beschrieben. Die moderne Genossenschaftsstruktur geht auf die Sozialreformer Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Hermann Schulze-Delitzsch zurßck, welche Mitte des 19. Jahrhunderts erste Kredit- bzw. Einkaufsgenossenschaften grßndeten. Die Genossenschaft ist seit Einfßhrung der Europäischen Genossenschaft nicht mehr nur auf wirtschaftliche Aktivitäten beschränkt. In Deutschland existieren insgesamt knapp 8000 Genossenschaften.cite-ref-politik-update-3-0[3] Weltweit sind mindestens 700 Millionen Mitglieder an Genossenschaften beteiligt und in ihnen organisiert.
Contents
⢠Struktur
⢠Deutschland
⢠Geschichte
⢠Mittelalter
⢠20. Jahrhundert
⢠21. Jahrhundert
⢠Deutschland
⢠Ăsterreich
⢠Schweiz
⢠Belgien
⢠Deutschland
⢠Ăsterreich
⢠Siehe auch
⢠Literatur
⢠Weblinks
⢠Einzelnachweise
ââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââ
Grundprinzipien und Aufbau
â
Hauptartikel
:
Genossenschaftsidee
Genossenschaften zeichnen sich durch basisdemokratische Entscheidungsstrukturen und wirtschaftliche Partizipation bzw. FĂśrderung ihrer Mitglieder aus. Im Gegensatz zum Prinzip der Profitmaximierung anderer Wirtschaftsunternehmen, ist das zentrale Leitmotiv die Nutzenmaximierung bei der Bereitstellung von wirtschaftlichen Erzeugnissen oder Ăśffentlicher Daseinsvorsorge.cite-ref-4[4] In der Regel verfolgen Genossenschaften Ziele, die Ăźber jene reiner Wirtschaftsbetriebe hinausgehen und Werte sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung umfassen.
âDie Genossenschaft als Rechtsform ist urdemokratisch.â
â
Ralf W. Barkey, Vorstandsvorsitzender des
Genossenschaftsverbandes
:
Die Tageszeitung
, 29. Oktober 2019
Die internationale Dachorganisation International Co-operative Alliance (ICA) beschreibt als grundlegende Werte die Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Demokratie, Gleichheit, Billigkeit und Solidarität. In Tradition ihrer Grßnder vertrauen Genossenschaftsmitglieder auf die ethischen Werte Ehrlichkeit, Offenheit, Sozialverantwortlichkeit und Interesse an anderen Menschen, festgeschrieben im Statement on the Co-operative Identity. Es enthält die sieben Grundsätze einer Genossenschaft:cite-ref-6[6]cite-ref-7[7]
⢠Freiwillige und offene Mitgliedschaft,
⢠demokratische Mitgliederkontrolle,
⢠Ükonomische Partizipation der Mitglieder,
⢠Autonomie und Unabhängigkeit,
⢠Ausbildung, Fortbildung und Information,
⢠Kooperation mit anderen Genossenschaften,
⢠Vorsorge fßr die Gemeinschaft.
Struktur
Zumeist ist die Generalversammlung das oberste Entscheidungsorgan der Genossenschaft, bei der alle anwesenden Mitglieder mit gleichem Stimmrecht an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen. Bei mitgliederstarken Genossenschaften tritt eine Vertreterversammlung an ihre Stelle. Im Normalfall wählt die Mitgliederversammlung den Aufsichtsrat per Direktwahl, dessen Mitglieder die Interessen aller Genossen gegenßber dem Vorstand zu vertreten haben. Falls der Vorstand nicht per Direktwahl von der Generalversammlung gewählt wird, ist der Aufsichtsrat fßr dessen Bestellung zuständig.cite-ref-8[8]
Genossenschaftsidee als Weltkulturerbe
Die Dr. Hermann-Schulze-Delitzsch-Gesellschaft und die Deutsche Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft stellten am 29. November 2013 in den Bundesländern Sachsen und Rheinland-Pfalz gemeinsam einen länderĂźbergreifenden Antrag zur Aufnahme der âGenossenschaftsideeâ in das Bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbescite-ref-9[9] (Erstellung im Rahmen der nationalen Umsetzung der UNESCO-Konvention zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes).cite-ref-10[10] Im Dezember 2014 wurde dieser Antrag durch die Kultusministerkonferenz genehmigt und am 27. März 2015 als erste allein deutsche Nominierung bei der UNESCO fĂźr die internationale Auflistung eingereicht.cite-ref-11[11]cite-ref-12[12] Am 30. November 2016 entschied sich der zwischenstaatliche Ausschuss der UNESCO während seiner 11. Sitzung in Addis Abeba fĂźr eine Aufnahme in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit.cite-ref-13[13]
Zweck von Genossenschaften
In den Wirtschaftswissenschaften wird traditionell zwischen FĂśrdergenossenschaften und Produktionsgenossenschaften unterschieden.
⢠Die FÜrdergenossenschaften sind als Beschaffungs- und Verwertungsgenossenschaft ein Gemeinschaftsunternehmen der Mitglieder, das Mittel zum Zweck der Erfßllung bestimmter Funktionen fßr die Trägerwirtschaften (private Haushalte, Unternehmen) darstellt. Die Mitglieder sind zugleich Nutzer der kooperationsbetrieblichen Leistungen (Abnehmer, Lieferant), Miteigentßmer (Träger von Willensbildung und Kontrolle), sowie Kapitalgeber.
⢠Dagegen ist bei einer Produktivgenossenschaft ein Unternehmen in die Genossenschaft hineingelegt, das fßr die Mitglieder als Erwerbsquelle dient. Hier liegt Identität von Mitglied und Arbeitnehmer der Genossenschaft vor.
In modernen Volkswirtschaften waren und sind in jĂźngerer Zeit NeugrĂźndungen von Genossenschaften in klassischen, vor allem aber in innovativen und/oder âalternativenâ Bereichen zu verzeichnen.
Arten von Genossenschaften
Genossenschaften unterscheiden sich durch die Art des Wirtschaftsbetriebs bzw. der Branche, in der sie tätig sind. Im deutschsprachigen und mitteleuropäischen Raum finden sich Genossenschaften vor allem in folgenden Bereichen:
⢠Einzelhandel â traditionsreiche Konsumgenossenschaften wie coop eG oder Migros; Weltladen Betreiber eG
⢠Einkaufsgenossenschaften â eBuch (Buchhandel), Euronics (Unterhaltungselektronik), Genossenschaft Deutscher Brunnen, OSADL (Open-Source-Wirtschaft), Zweirad-Einkaufs-Genossenschaft
⢠Onlineversandhandel â Fairmondo
⢠Wohnungsbau â Wohnungsbaugenossenschaften spielen bis heute eine tragende Rolle bei der Sicherung preiswerten Wohnraums in Städten und im Städtebau, daneben auch reine Baugenossenschaften wie TRNSFRM eG
⢠Klimatechnologien â etwa zur Herstellung von Pflanzenkohlecite-ref-14[14]
⢠Landschaftsarchitektur und Gartenbau â Gärtnerei Ulenburg eG
⢠Landwirtschaft â Raiffeisen, Molkereien, Zuckerindustrie (SĂźdzucker), Winzergenossenschaften, vereinzelt auch Kommunen
⢠Energieversorgungsunternehmen â Green Planet Energy (frĂźher Greenpeace Energy), BĂźrgerwerke, Prokon (Windenergie)
⢠Wärmenetzbetrieb und -versorgung â Boben Op Nahwärme eG, ErdwärmeDich eG, kliQ-Berlin eG
⢠Gesundheitswesen â Ărztegenossenschaften, Patientengenossenschaften (wie Assistenzgenossenschaften), Krankenhaus Salzhausen (war das einzige genossenschaftlich gefĂźhrte Krankenhaus in Deutschland)
⢠Notfallmedizin â HonMed eG (Heilbronn)
⢠Mediengenossenschaft und Journalismus â alerta news platform coop eG (News-Aggregator), die Tageszeitung (taz), nd-aktuell, junge Welt, Krautreporter, RiffReporter, Morning Star, Maximum Fun (Podcasts), Drop-Out Cinema eG (Filmverleih)
⢠Dienstleistungsgenossenschaften â DENIC eG (zentrale Registrierungsstelle fĂźr die Top-Level-Domain â.deâ), DATEV eG (IT-Dienstleister, NĂźrnberg), akomo eG, Village One eG, Wigwam eG (Public Relations und Kommunikationsdesign), Superpeers (Marketing- und Strategieberatung) Sustainable Natives (Unternehmensberatung), ctrl.alt.coop und netz.coop (beide Softwareentwicklung), Jointech (DevOps), Verbund der Fairsicherungsläden eG (Versicherungsmakler)
⢠Verlagsbuchhandel â BĂźchergilde, BĂźchner-Verlag, DG Nexolution (ehemals: Deutscher Genossenschaftsverlag), Mandelbaum Verlag, mareverlag
⢠Beteiligungsgesellschaft â eG unterliegen nicht der Prospektpflicht nach dem Verkaufsprospektgesetz, deshalb wurde diese Gesellschaftsform von einigen Anbietern âwiederentdecktâ (etwa fĂźr BĂźrgerenergiegenossenschaften), weil sich Prospekterstellung fĂźr kleine Projekte finanziell nicht rechnet
⢠SchĂźlergenossenschaften â In Schulfächern oder Arbeitsgemeinschaften gegrĂźndete Firmen von Schulkindern und Jugendlichen, die zur Vermittlung von Wirtschaftskenntnissen und Umsetzung eigener Projekte dienen
⢠Bibliothek â Peter-Sodann-Bibliothek eG
⢠Logistik â Fahrwerk Berlin, COSMO, CROW (Kurierdienste)
⢠Schienenverkehr â RailCoop (Frankreich), Go-Op (England), Fair-Train eG (gewerkschaftsnahe Genossenschaft der GDL)
⢠Plattform-Unternehmen â CoopCycle, Givit (FĂśderation mit Essenslieferplattform fĂźr lokale Kooperativen), FairBnB (Ferienwohnungen), Vianova eG (Car-/Bikesharing-Software), WeChange eG (Social Media/Telearbeit)
⢠Solidargemeinschaften von Selbstständigen â Smart eG, WTF Kooperative eG, zoraLit eG
⢠Telekommunikation â TeleCoop (Frankreich), Hostsharing
⢠Products-as-a-Service (PaaS) â CommOwn (Unterhaltungselektronik), StattAuto eG Kiel/LĂźbeck, Car&Ridesharing Community eG (beide Carsharing), Read-Coop SCE (automatische Handschriftenerkennung)
⢠Ăffentliche Daseinsvorsorge und Verwaltung â govdigital eG (Ăśffentliche Verwaltungsdigitalisierung und IT-LĂśsungen), HIS Hochschul-Informations-System eG (Learning-Management-Systeme, Softwareintegration fĂźr Hochschulen)
⢠Social Payment â Comradery.co
⢠Ingenieurwesen â Duralex (Glasfertigung), Komelio eG (Konstruktion, Anlagenbau), iteratic nurdemteam eG (Data Analytics, IT-Modernisierung), oose eG (Systems Engineering, Ingenieurbildung)
⢠Instrumentenbau â Miraphone eG
⢠selten in Gefängnissen (zur Reintegration, sowie hÜheren Entlohnung und Mitbestimmung bei Gefängnisarbeit)cite-ref-16[16]
⢠Forschungseinrichtungen und Auftragsforschung: Asterisk Labs (Klimaforschung), Historiker-Genossenschaft eG
Mitgliedszahlen und internationale Relevanz
Europäische Union
Im Februar 2004 verĂśffentlichte die EU-Kommission eine Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ăber die FĂśrderung der Genossenschaften in Europa. Demnach gibt es in Europa einschlieĂlich Beitrittsländern mehr als 300.000 Genossenschaften mit mehr als 140 Millionen Mitgliedern.cite-ref-17[17] Die grĂśĂte europäische Genossenschaft ist die MondragĂłn CorporaciĂłn Cooperativa in Spanien, zu der Unternehmen verschiedener Sektoren wie Maschinenbau, Automobilindustrie, Haushaltsgeräte, Bauindustrie, Einzelhandel (Supermarktketten), Banken und Versicherungen gehĂśren.cite-ref-18[18]
Mit gut einer Genossenschaft je 1000 Einwohner wies Norwegen 2022 die hÜchste Anzahl an Genossenschaften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf. In etwa gleicher Relation folgten Italien, Schweiz und Finnland. Im gleichen Zeitraum belegte Deutschland vor Rumänien einen der letzten Plätze aller EU-Mitgliedsstaaten (weniger als eine Genossenschaft je 100.000 Einwohner).cite-ref-19[19]
Deutschland
Die Zahl der eingetragenen Genossenschaften in Deutschland ist in den letzten Jahren stark angewachsen. 2004 gab es in Deutschland 5470 eingetragene Genossenschaften, 2015 waren es etwa 7600 mit rund 20 Millionen Mitgliedern und knapp 8000 im Jahr 2022.cite-ref-politik-update-3-1[3] Die Ăźberwiegende Anzahl der Genossenschaftsmitglieder sind solche von genossenschaftlichen Banken und Wohnungsbaugenossenschaften.cite-ref-20[20] In Deutschland gab es Ende 2013 Ăźber 2000 Wohnungsbaugenossenschaften, die Ăźber zwei Millionen Wohnungen verwalten und mehr als drei Millionen Mitglieder haben.cite-ref-21[21]
Geschichte
â
Hauptartikel
:
Geschichte der Genossenschaft
Mittelalter
Im Mittelalter entwickelten sich ZusammenschlĂźsse fĂźr einen gemeinsamen Zweck (âEinungenâ). Beispiele sind Beerdigungsgenossenschaften, um den Genossen ein angemessenes Begräbnis zu ermĂśglichen, oder eine Genossenschaft, um einen Deich zu erhalten. Im Bergbau bildeten sich die Knappschaften heraus (Beispiel Goslar). Im Alpenraum schlossen sich die Siedler zu âAlpgenossenschaftenâ zusammen, weil Erneuerungen der Alpwirtschaft ein Gemeinwerk erforderten. Die Genossenschaft regelte die gemeinschaftliche Nutzung der Weiden und Alpen und beschränkte die VeräuĂerung des Gemeineigentums.
Industrialisierung
Das moderne Genossenschaftswesen folgte der Industrialisierung. Es ist kein Zufall, dass die Geschichte in GroĂbritannien beginnt, denn hier stand auch die Wiege der Industrie und damit der Arbeiterbewegung.cite-ref-22[22] Als BegrĂźnder der ersten Genossenschaftsbewegung gilt der britische Unternehmer Robert Owen (1771â1858): 1799 begann er in seiner Baumwollspinnerei in New Lanark (Schottland) ein Experiment fĂźr menschenwĂźrdigere Arbeits- und Lebensbedingungen. Dadurch angeregt, wurden weitere Genossenschaften gegrĂźndet. Die erste Genossenschaft, die als Modell fĂźr Nachahmer entwickelt wurde, war die Rochdale Society of Equitable Pioneers: 1844 grĂźndeten 28 Arbeiter der ansässigen Textilindustrie in Rochdale in Nordengland eine Genossenschaft.cite-ref-23[23] Durch ihre grĂśĂere Marktmacht sollte sie niedrigere Preise garantieren. âDem Genossenschaftsmodell lagen die Rochdaler Grundsätze der demokratischen Entscheidungen und des RĂźckvergĂźtungsprinzips zugrundeâ.cite-ref-24[24] Durch die Kraft der Gemeinschaftcite-ref-25[25]cite-ref-26[26] werden Einzelne in die Lage versetzt, sich selbst zu helfen, entsprechend dem Motto von Friedrich Wilhelm Raiffeisen âWas einer alleine nicht schafft, das schaffen vieleâcite-ref-27[27].
Im deutschsprachigen Raum schufen zwei GrĂźnderväter etwa gleichzeitig und unabhängig voneinander erste Genossenschaftsmodelle. Neu war in Deutschland vor allem der kreditgenossenschaftliche Ansatz. 1847 rief Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818â1888) in Weyerbusch den ersten wohltätigen Hilfsverein zur UnterstĂźtzung der notleidenden ländlichen BevĂślkerung ins Leben, den Weyerbuscher Brodverein. Er grĂźndete 1852 den âHeddesdorfer Wohlthätigkeitsvereinâ,cite-ref-28[28] aus dem 1864 der âHeddesdorfer Darlehnskassenvereinâ hervorging. 1862 entstand in Anhausen im Westerwald eine Darlehnskasse, die als die erste Genossenschaft im Raiffeisenâschen Sinne gilt (siehe Raiffeisen). Anhausen gehĂśrte zur Samtgemeinde (Gemeindeverbund) Heddesdorf, dessen BĂźrgermeister Raiffeisen war.
Zur selben Zeit rief Hermann Schulze-Delitzsch (1808â1883) in Delitzsch eine Hilfsaktion ins Leben, die den in Not geratenen Handwerkern zugutekam. Nach den Grundsätzen der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung grĂźndete er 1847 die âRohstoffassoziationâ fĂźr Tischler und Schuhmacher und 1850 den gemeinnĂźtzigen âVorschussvereinâ. 1849 und 1850 grĂźndeten BĂźrger in Bad DĂźben und Eilenburg âDarlehnskassenvereineâ. Noch vor Schulze-Delitzsch setzten dessen Initiatoren auf die âSolidarhaftâ (Gesamtschuld). Schulze-Delitzsch wandelte seinen Delitzscher Wohltätigkeitsverein in einen Darlehnskassenverein um. Heute gehĂśrt das Geschäftsgebiet der drei ältesten sächsischen Kreditgenossenschaften zur Volksbank Delitzsch eG (vergleiche auch die katholische Darlehnskasse MĂźnster). Die Genossenschaftsbewegung von Schulze-Delitzsch wirkte besonders in den Städten, die von Raiffeisen auf dem Lande. In den Anfängen standen die Gruppen in einem gewissen Gegensatz und dies fĂźhrte zu Streit und Eifersucht.cite-ref-29[29]
Bereits vor Schulze-Delitzsch und Raiffeisen gab es in Deutschland Genossenschaften und Genossenschaftsbanken. Die älteste bekannte Kreditgenossenschaft der Welt ist die Privatsparkasse zu Lerbach. Sie wurde im späten 18. Jahrhundert in Lerbach im Harz als Sterbeversicherung von Bergarbeitern gegrĂźndet. 2006 fusionierte die Privatsparkasse und ist heute Teil der Volksbank im Harz. Die heute älteste am Standort bestehende Genossenschaftsbank ist die Volksbank Hohenlohe eG.cite-ref-30[30] Sie wurde 1843 als Privatspar- und Leihkasse in Ăhringen gegrĂźndet. Sie gilt als ältester Vorläufer der Volksbanken, weil Schulze-Delitzsch sie 1859 auf dem Vereinstag Deutscher Vorschuss- und Kreditvereine in Weimarcite-ref-31[31] als Genossenschaftsbank seines Modells anerkannte.cite-ref-32[32]
Die Ideen der liberalen Genossenschaftsbewegung beflĂźgelten zunächst die GrĂźndungen zahlreicher gewerblicher Kreditgenossenschaften. In den 1860er Jahren fanden sie groĂe Resonanz in der sich neu grĂźndenden deutschen Arbeiterbewegung, insbesondere Ferdinand Lassalle orientierte sich mit seinen Sozialismusvorstellungen stark an der Genossenschaftsidee.cite-ref-33[33] Zu einer grĂśĂeren GrĂźndungswelle sozialistischer Genossenschaften kam es jedoch erst nach Gesetzesänderungen in den 1890er Jahren. Unter den liberalen als auch zwischen den liberalen und den sozialistischen Genossenschaftsbewegungen kam es zu erheblichen Konflikten, die auch in der Gesetzgebung ihre Spuren hinterlieĂen.cite-ref-34[34]
Etwa gleichzeitig etablierte sich das Genossenschaftsprinzip im Einzelhandel. So schufen im Jahr 1850 Handwerker und Arbeiter wiederum in Eilenburg mit der âLebensmittelassociationâ die erste Konsumgenossenschaft in Deutschland, deren Tradition bis 2010 von der Konsumgenossenschaft Sachsen Nord weitergefĂźhrt wurde. Der schweizerische Einzelhandel wird noch heute von den Genossenschaften Migros und Coop dominiert.
20. Jahrhundert
Der Internationale Genossenschaftstag (International Cooperative Day) wird seit 1923 durch die International Cooperative Alliance gefeiert und findet alljährlich am ersten Samstag im Juli statt. Er soll das Bewusstsein fĂźr Genossenschaften schärfen und internationale Solidarität, Ăśkonomische Effizienz, Gleichheit und Weltfrieden als Erfolge und Ideale der Genossenschaftsbewegung feiern und fĂśrdern. Er soll zudem die Zusammenarbeit zwischen der internationalen Genossenschaftsbewegung und der Gesellschaft auf allen Ebenen fĂśrdern.cite-ref-35[35] Seit 1917 existiert in GroĂbritannien die Co-operative Party, die sich explizit genossenschaftlichen Prinzipien und einer FĂśrderung entsprechenden Wirtschaftens verschreibt. Neben den UrsprĂźngen zahlreicher sozialdemokratischer Parteien zählte auch die Co-operative Commonwealth Federation (CCF) Kanadas zu einer explizit genossenschaftlich orientierten Partei.
1948 grĂźndete sich die Schweizer Selbstfahrergenossenschaft (SEFAGE) als erstes dokumentiertes Carsharing-Unternehmen.cite-ref-36[36] In der Bundesrepublik Deutschland wurde die FĂśrderung der Genossenschaften als staatliche Aufgabe in die neuen Landesverfassungen von Bayern, Hessen, des Saarlandes, Hamburg und Bremen aufgenommen.cite-ref-37[37] 1986 grĂźndete sich der Bundesverein zur FĂśrderung des Genossenschaftsgedankens (BzFdG). Auch waren die Wohnungsbaugenossenschaften bis 1990 durch die WohnungsgemeinnĂźtzigkeit von Steuern befreit und gefĂśrdert.
In der Sowjetischen Besatzungszone wurde die Neu- bzw. WiedergrĂźndung von Genossenschaften durch Befehle der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) geregelt. Mit dem Befehl 146 vom 20. November 1945 wurde den Ländlichen Raiffeisengenossenschaften die Wiederaufnahme der Tätigkeit gestattet. Diese wurden 1949 in âLandwirtschaftliche Dorfgenossenschaftenâ umgewandelt. Parallel dazu entstand die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdGB), welche 1950 mit den Landwirtschaftlichen Dorfgenossenschaften zu einer Massenorganisation vereinigt wurde. Ab 1952 wurden Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) errichtet. Die Wiedererrichtung der bis 1935 aufgelĂśsten Konsumgenossenschaften wurde im Dezember 1945 angeordnet. Der Befehl sah gleichzeitig vor, dass den neuen Genossenschaften das AltvermĂśgen der liquidierten Konsumgenossenschaften zu Ăźbertragen war. Die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit von Genossenschaftsbanken âzum Zwecke der beschleunigten Entwicklung der gewerblichen Erzeugungâ wurde im Januar 1946 gestattet.cite-ref-38[38] Die Verfassung der DDR legte in ihrer Fassung vom 7. Oktober 1949cite-ref-39[39] hinsichtlich der Rolle der Genossenschaften in der Wirtschaftsordnung im Artikel 27 Absatz 4 fest: âDie Konsum-, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die landwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Vereinigungen sind unter BerĂźcksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.â
Im Jahr 1992 wurde der erste Samstag des Juli 1995 von den Vereinten Nationen als der United Nations International Day of Cooperatives, UN Internationaler Tag der Genossenschaften ausgerufen, der seitdem weltweit jährlich an diesem Tag gefeiert wird. Der Tag verweist auf den gemeinsamen Beitrag der Genossenschaftsbewegung zusammen mit den Vereinten Nationen zur LÜsung globaler Fragen. Er soll, laut der 1995 von den Vereinten Nationen aufgestellten Zielsetzung, das Bewusstsein fßr Genossenschaften schärfen, auf die gegenseitige Ergänzung und Gemeinsamkeiten der Ziele der Genossenschaftsbewegung und der Vereinten Nationen hinweisen und den Beitrag der Genossenschaften zur LÜsung der durch die Vereinten Nationen zur Sprache gebrachten Themen unterstreichen. Er soll zudem, wie bereits der International Cooperative Day, auch die Zusammenarbeit zwischen der internationalen Genossenschaftsbewegung und der Gesellschaft fÜrdern.cite-ref-40[40]
21. Jahrhundert
Das Jahr 2012 wurde von den Vereinten Nationen zum Jahr der Genossenschaften erklärt;cite-ref-41[41] 2025 wurde ebenfalls den Genossenschaften gewidmet.cite-ref-42[42] In Indien wurde 2021 unter der Regierung Modi das Ministry of Co-operation gegrĂźndet, das sich als Bundesministerium der FĂśrderung und VergrĂśĂerung der landesweiten Genossenschaftsbewegung widmen soll und nach den Wahlen 2024 mit dem Innenministerium verbunden wurde. Erster Minister ist Amit Shah.cite-ref-43[43]
Die Vereinten Nationen haben 2025 als Internationales Jahr der Genossenschaften ausgerufen.cite-ref-44[44]
Rechtsgrundlagen in Europa
Europäische Union
Seit 2003 besteht in der Europäischen Union die MÜglichkeit, fßr genossenschaftliche Aktivitäten die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft zu wählen, sofern die Mitglieder (natßrlich oder juristisch) ihren Sitz in mindestens zwei europäischen Ländern haben.cite-ref-45[45] Dies soll die Organisation solcher Unternehmen auf europäischer Ebene erleichtern und stellt einen weiteren Schritt zur Harmonisierung des Binnenmarkts dar.
In Italien besteht die Rechtsform der Sozialgenossenschaft, beispielsweise seit 2002 fßr das Haus der Solidarität Onlus; die Sßdtiroler Bäuerinnenorganisation grßndete 2006 eine eigene Sozialgenossenschaft fßr Bäuerinnen. Die Idee wird unter verschiedenen Begriffen wie Agricoltura civica, Agricoltura civile oder Agricoltura sociale propagiert und hat als zentrales Thema die Solidarische Landwirtschaft.
Deutschland
Rechtliche Grundlage ist das Genossenschaftsgesetz vom 20. Mai 1889.cite-ref-46[46] Oberste Leitmaxime ist die gesetzlich vorgegebene FÜrderung der Mitglieder, die primär ßber Leistungsbeziehungen zwischen den Mitgliederwirtschaften (private Haushalte, Betriebe) und dem Gemeinschaftsunternehmen erfolgen soll. Insofern verfolgen Genossenschaften vorrangig Ükonomische Zwecke. Wesensmerkmale, die den Kern der Genossenschaftsidentität bilden, sind neben dem FÜrderungsprinzip die Grundsätze der Selbsthilfe, der Selbstverantwortung, der Selbstverwaltung und das Identitätsprinzip. Letzteres besagt, dass die Miteigentßmer/Träger zugleich Geschäftspartner (Abnehmer, Lieferant) und Eigenkapitalgeber sind (Dreifachbeziehung). Während die trägerschaftliche und die Leistungsbeziehung zur Genossenschaft dem Freiwilligkeitsprinzip unterliegen, ist die Kapitalbeteiligung eine obligatorische Folge aus dem Mitgliedschaftserwerb.
In Deutschland ist die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (kurz âe. G.â oder âeGâ; bis Ende 1973 eGmbH fĂźr Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht und eGmuH fĂźr Eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht) steuerrechtlich und sozialpolitisch relevant. Nicht eingetragene Genossenschaften werden nach dem Duden mit âGen.â abgekĂźrzt.
Eine eG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 4 GenG). Sie muss ßber eine Satzung in Schriftform mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt verfßgen (§ 6 ff. GenG). Die Genossenschaft ist, nachdem ein Gutachten durch den Prßfungsverband erstellt wurde, in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts (Registergericht) einzutragen.
Der Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder, oder deren soziale oder kulturelle Belange durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fÜrdern (§ 1 GenG). Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person und nach § 17 GenG Formkaufmann. Das bedeutet, dass die eG aufgrund der gewählten Gesellschaftsform automatisch Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist.
Zugleich ähnelt eine Genossenschaft in mancher Hinsicht einem eingetragenen Verein (e. V.). Zu beachten ist, dass das gesetzliche Leitbild eines Vereins der ânicht wirtschaftliche Vereinâ (§ 21 BGB) ist, also nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgelegt ist. Der wirtschaftliche Verein kann nur durch staatliche Verleihung seine Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Da dies aber selten vorkommt, kann die Genossenschaft als eine Sonderform oder Weiterentwicklung des wirtschaftlichen Vereins betrachtet werden. Tatsächlich mutet die eG wie eine Mischung aus Kapitalgesellschaft und Verein an. So kĂśnnen Mitglieder der Genossenschaft gemäà § 43 GenG mehrere Stimmen haben, wenn sie âden Geschäftsbetrieb besonders fĂśrdernâ. Dies muss aber in der Satzung festgelegt werden.
Eine Besonderheit ist die MĂśglichkeit, die Mitgliederhaftung auf die HĂśhe des Genossenschaftsanteils zu beschränken. Die Mitglieder der eG haften dann nur mit ihrem gezeichneten Anteil. Die Genossenschaft haftet indessen mit ihrem gesamten GeschäftsvermĂśgen. Die Satzung der eG muss jedoch dazu bestimmen, dass die Nachschusspflicht der Mitglieder â zum Beispiel im Falle einer Insolvenz â ausgeschlossen wird.
Eine eG muss Mitglied in einem Prßfungsverband sein, wie beispielsweise der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV). Der Prßfungsverband nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenßber der eG wahr. Fßr die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft sowie fßr die zumeist jährliche Prßfung entstehen den Genossenschaften Kosten, die fßr neue und kleine Genossenschaften eine finanzielle Belastung darstellen kÜnnen.
Organe und Mitglieder
Gremien einer Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und entweder die Generalversammlung oder je nach Mitgliederzahl optional bzw. verpflichtend die Vertreterversammlung. Es mßssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder (§ 24 GenG) und drei Aufsichtsratsmitglieder (§ 36 GenG) gewählt werden. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann der Vorstand aus nur einem Mitglied bestehen und es kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Aufgaben des Aufsichtsrats wahr.
In der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung werden die grundlegenden Entscheidungen getroffen. Im Unterschied zu anderen Wirtschaftsgemeinschaften, beispielsweise zur Aktiengesellschaft, hat bei der Genossenschaft jedes Mitglied die gleiche Stimme. Sie hängt nicht von der HÜhe der Kapitaleinlage ab.cite-ref-47[47] Seit der Genossenschaftsreform von 1973 ist der Vorstand von Genossenschaften mit mehr als 20 Mitgliedern jedoch allein fßr die Geschäftsaktivität verantwortlich und nicht an Beschlßsse der Mitglieder weisungsgebunden (§ 27 GenG).cite-ref-48[48]
Branchenspezifische Besonderheiten
Bei Genossenschaftsbanken, Wohnungsbaugenossenschaften und Konsumgenossenschaften sind die ordentlichen Genossenschaftsmitglieder zugleich Kunden bzw. Mieter (Wohnungsnutzer). Seit 2006 gibt es zudem investierende Genossenschaftsmitglieder, die nicht den FÜrderzweck nutzen. Bei den Handelsgenossenschaften, den landwirtschaftlichen Genossenschaften und Handwerkergenossenschaften hingegen sind die Mitglieder (als Einzelhändler, Landwirte, Handwerker) Voll- oder Teilzeitunternehmer.
FĂźr Kreditgenossenschaften (Genossenschaftsbanken) gilt neben dem Genossenschaftsgesetz das Kreditwesengesetz (KWG). Zudem unterliegen sie der Bankenaufsicht durch die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt fĂźr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Prßfungsverbände
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Hauptartikel
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PrĂźfungsverband
Zur Durchfßhrung ihrer Aufgaben und zur Vermeidung der Einfßhrung einer staatlichen Aufsicht schlossen sich einzelne Genossenschaften schon frßh zu Genossenschaftsverbänden zusammen. Heute ist die Mitgliedschaft in einem solchen Verband Pflicht. Die Verbände sollen die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben.cite-ref-49[49]
Aufgabe der Verbände ist die rechtliche, steuerliche sowie betriebswirtschaftliche Beratung und Kontrolle der angeschlossenen Genossenschaften. Sie fßhren die genossenschaftliche Pflichtprßfung durch und bieten ihren Mitgliedsunternehmen weitere Dienstleistungen an. Im Wohnungsbau haben die Üffentlichen und die genossenschaftlichen Wohnungsbauunternehmen gemeinsame Verbände, die auch die Wirtschaftsprßfung der Wohnungsbaugenossenschaften ßbernehmen.
Fßr Genossenschaften, deren Bilanzsumme unter einer Million Euro beträgt, hat der Gesetzgeber Vereinfachungen eingefßhrt. Sie mßssen ihren Jahresabschluss nicht jedes Jahr, sondern nur alle zwei Jahre prßfen lassen.cite-ref-50[50] Diese Ausnahme gilt abweichend auch fßr solche Genossenschaften, deren Umsatz weniger als zwei Millionen Euro im Geschäftsjahr beträgt.
Erst, wenn die Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und die UmsatzerlĂśse den Betrag von drei Millionen Euro Ăźbersteigt, erstreckt sich die PflichtprĂźfung auch auf den Jahresabschluss unter Einbeziehung der BuchfĂźhrung und soweit erforderlich des Lageberichtes.cite-ref-51[51] Innerhalb dieser PrĂźfung ist der Genossenschaftsverband auch verpflichtet, zu ĂźberprĂźfen, ob die Bestimmungen der Satzung beachtet worden sind.cite-ref-52[52]
Zwangsgenossenschaften
In verschiedenen Bereichen existieren Organisationen, die ähnlich wie eine Genossenschaft organisiert sind und teilweise auch als âGenossenschaftâ bezeichnet werden. Manchmal sind alle GrundeigentĂźmer eines bestimmten Gebietes zwangsweise Mitglied. Hierzu gehĂśren z. B. die Jagdgenossenschaften, Deichverbände und Realgemeinden. Die Emschergenossenschaft ist eine KĂśrperschaft des Ăśffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft.
Zwangsmitgliedschaft prägt auch die Berufsgenossenschaften (als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung), deren Mitgliedschaft alle Unternehmen nach festgelegter Branchenzuteilung haben mßssen. Diese Zwangsgenossenschaften haben jedoch nicht alle eine Rechtsform gemäà dem Genossenschaftsgesetz.
Aktuelle Trends
Energiegenossenschaften
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BĂźrgerenergiegenossenschaft
AngestoĂen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz erlebten Energiegenossenschaften seit Anfang der 2000er Jahre einen Aufschwung: Mehr als die Hälfte aller Genossenschafts-NeugrĂźndungen findet derzeit im Bereich Energie, Umwelt, Wasser statt. Mehr als 150 Energiegenossenschaften wurden allein im Jahr 2011 gegrĂźndet.cite-ref-53[53] Von 2008 bis 2011 hat sich die Anzahl von Energiegenossenschaften mit erneuerbaren Energien vervierfacht. Regional gibt es die meisten BĂźrgerenergiegenossenschaften in den groĂen Flächenländern Bayern, Baden-WĂźrttemberg und Niedersachsen;cite-ref-54[54] derzeit halten mehr als 80.000 Personen in Deutschland Anteile an neuen Energiegenossenschaften. Ăber 500 in den letzten Jahren neu gegrĂźndete Energiegenossenschaften haben zusammen rund 800 Millionen Euro in erneuerbare Energien investiert.cite-ref-55[55]cite-ref-56[56]
Pflege- bzw. Seniorengenossenschaften
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Hauptartikel
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Seniorengenossenschaft
Ende September 2013 rief der neue niederländische KĂśnig Willem-Alexander im Rahmen seiner ersten Thronrede fĂźr sein Land den âĂbergang vom Sozial- zum Partizipationsstaatâ aus. Dort wie auch in Deutschland wird angesichts der demographischen Herausforderung einer immer älter- und damit pflegebedĂźrftiger werdenden Gesellschaft, sowie der finanziellen und personellen Schwierigkeit zur Sicherstellung einer menschenwĂźrdigen Pflege die GrĂźndung von Pflegegenossenschaften als (preiswerte) Alternative in Selbsthilfe angesehen.cite-ref-57[57]cite-ref-58[58]cite-ref-59[59] Auch fĂźr die im Pflegebereich beruflich Tätigen ist diese Organisationsform eine mĂśgliche Alternative â entsprechend den Ăźber 50 deutschen Ărztegenossenschaften mit Ăźber 10.000 Mitgliedern.cite-ref-60[60]cite-ref-61[61]
Sozialgenossenschaften
Eine Sozialgenossenschaft ist eine Form der organisierten Selbsthilfe, um ein Projekt durchzufßhren, das ein gesellschaftliches Bedßrfnis beantwortet. Sozialgenossenschaften ergänzen unter anderem die Strukturen der Wohlfahrtspflege und bieten Unterstßtzung an, um beispielsweise Mehrgenerationen-Strukturen zu erhalten, Familien im Alltag zu helfen oder Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben zu ermÜglichen.cite-ref-62[62]
Das Bayerische Sozialministerium grĂźndete im Jahr 2012 die Zukunftsinitiative Sozialgenossenschaften, um den Aufbau von Sozialgenossenschaften zu fĂśrdern. FĂźr modellhafte Sozialgenossenschaften werden Anschubfinanzierung angeboten.cite-ref-63[63]
Plattformgenossenschaften
Plattformgenossenschaften werden seit etwa 2016 als Alternative zu rein gewinnorientierten Unternehmen der Gig Economy, Plattformwirtschaft und der sozialen Medien diskutiert.cite-ref-scholzschneider-64-0[64] Mittlerweile existieren diverse Plattformgenossenschaften und ein verbandsähnliches Netzwerk im deutschsprachigen Raum.cite-ref-65[65]cite-ref-66[66]
Ăsterreich
Zur Rechtsform Genossenschaft in Ăsterreich
Zweck einer Genossenschaft
Zweck einer Genossenschaft ist die FĂśrderung der Wirtschaftlichkeit ihrer Mitglieder. FĂśrderung und ErfĂźllung des FĂśrderzweckes ist ein unabdingbarer Auftrag. Der verfolgte Zweck der Genossenschaft ist im Sinne des Genossenschaftsgesetzes erfĂźllt, wenn fĂźr die Mitglieder im weitesten Sinne wirtschaftliche und/oder soziale Leistungen zur FĂśrderung ihrer Mitglieder erbracht werden. Diesem Grundauftrag entsprechend, hat die Genossenschaft in Abstimmung mit ihren Mitgliedern â unter Ausnutzung aller verbundwirtschaftlichen Vorteile â unternehmerisch und marktgestaltend zu handeln, um dem Mitglied optimale Leistungen bieten zu kĂśnnen.
Genossenschaft und Gewinne
Die Besonderheit der Genossenschaft gegenĂźber anderen Rechtsformen (z. B. der GmbH) liegt darin, dass sie die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt. Das Streben nach Gewinn kollidiert solange nicht mit dem FĂśrderauftrag, als die Gewinne nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zur FĂśrderung der Mitglieder benutzt werden.
Anders ausgedrĂźckt, Gewinnstreben ist kein Selbstzweck einer Genossenschaft. Die NichtausschĂźttung von erwirtschafteten Gewinnen erfolgt nur so weit, als dies die Finanzierung notwendiger Investitionen (materieller und immaterieller) zur Absicherung des Betriebes der Genossenschaft erfordert, mit dem Ziel, den Mitgliedern der Genossenschaft langfristig Vorteile zu bieten.
Eigenkapital und Haftsumme
Die pflichtgemäà oder freiwillig mehr gezeichneten Geschäftsanteile der Mitglieder bilden den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile der Genossenschaft. Das Nominale eines Geschäftsanteils sowie die Anzahl der pflichtgemäĂen Geschäftsanteile werden in der Satzung bestimmt. Sie sind nach Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Genossenschaft und der daraus resultierenden Risiken festzusetzen. Es ist dabei auf die notwendige Kapitalausstattung sowie die voraussichtliche Mitgliederanzahl der Genossenschaft Bedacht zu nehmen.
Rechnungswesen in einer gewerblichen Genossenschaft
Angesichts der gesetzlichen Verpflichtungen und der besonderen Bedeutung als Kontroll- und FĂźhrungsinstrument ist die Einrichtung eines zeitnahen, vollständigen und damit aussagefähigen Rechnungswesens unerlässlich. Dieses ist mit besonderer Sorgfalt zu organisieren. Genossenschaften, die aufsichtsratspflichtig sind (d. h., dauernd mindestens 40 Dienstnehmer beschäftigen), sind darĂźber hinaus gesetzlich verpflichtet, ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes IKS (internes Kontrollsystem) zu etablieren. Bei Genossenschaften hängt die Rechnungslegungspflicht von der HĂśhe der UmsatzerlĂśse ab. Gewerbliche Genossenschaften, deren UmsatzerlĂśse (entsprechend den Bestimmungen des UGB) unter ⏠700.000 betragen, sind nicht rechnungslegungspflichtig (d. h., es wäre keine doppelte Buchhaltung notwendig und kein Jahresabschluss und kein Bericht des Vorstands zu erstellen). Unabhängig von den UGB Bestimmungen sind jedoch sondergesetzliche Regelungen Ăźber die Rechnungslegungspflicht â wie z. B. jene im Genossenschaftsgesetz â vorrangig anzusetzen. Die Satzung kann strengere Vorschriften bezĂźglich der Rechnungslegung der Genossenschaft enthalten und damit auch festlegen, dass â unabhängig von der GrĂśĂe â jedenfalls ein Jahresabschluss aufzustellen ist. FĂźr alle Genossenschaften ab einer UmsatzgrĂśĂe von ⏠700.000 gelten jedenfalls die allgemeinen Grundsätze des UGB Ăźber Ansatzvorschriften, Bewertungsvorschriften und Erstellung des Jahresabschlusses. DarĂźber hinaus ist ein Bericht des Vorstands bzw. Lagebericht zu erstellen. FĂźr Genossenschaften, die mindestens zwei Merkmale der in § 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale Ăźberschreiten (das sind ⏠4,84 Mio. Bilanzsumme, ⏠9,68 Mio. UmsatzerlĂśse in den zwĂślf Monaten vor dem Abschlussstichtag sowie die Beschäftigung von 50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt) gelten die ergänzenden Vorschriften des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des UGB.
Allgemeine rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen
⢠Genossenschaften haben keine Kapitalverkehrsteuer bei der Kapitalzeichnung zu entrichten. Die Genossenschaft unterliegt zwar der KÜrperschaftsteuer, es gibt jedoch keine MindestkÜrperschaftsteuer.
⢠Fßr Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, bedarf die Genossenschaft der hierfßr jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigungen. Gewerberechtlicher Geschäftsfßhrer in einer Genossenschaft kann ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter gemäà den Bestimmungen des § 39 GewO sein.
⢠Falls die Genossenschaft Marken erwerben will, muss eine sogenannte ĂhnlichkeitsprĂźfung beantragt werden. Die ĂhnlichkeitsprĂźfung erstreckt sich darauf, ob eine derartige oder ähnliche Marke bereits geschĂźtzt ist.
Mitgliedschaft in einer Genossenschaft
Genossenschaften sind Vereinigungen von einer nicht eingeschränkten Mitgliederzahl und verändern sich durch Beitritt oder Ausscheiden ohne rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft. Die Mitglieder sind natßrliche oder juristische Personen sowie unternehmerisch tätige, eingetragene Personengesellschaften, die zumeist einem bestimmten Berufs- oder Geschäftszweig angehÜren. Von den Genossenschaftsgrßndern wird die Mitgliedschaft bereits durch Unterfertigung der Genossenschaftssatzung erworben; nach der Grßndung entsteht sie durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des in der Satzung hierfßr vorgesehenen Organs. Die Aufnahme in die Genossenschaft ist nicht erzwingbar.
Beendet wird die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds â sofern die Satzung keine Fortsetzung durch die Erben vorsieht; darĂźber hinaus durch Austritt, der vom Mitglied mittels KĂźndigung unter Einhaltung der satzungsmäĂigen KĂźndigungsfrist zu erklären ist, sowie durch AusschlieĂung des Mitglieds aus einem in der Satzung hierfĂźr festgelegten Grund sowie durch Ăbertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes (neues) Mitglied. Bei juristischen Personen sowie unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften kann die Satzung die Beendigung einer Mitgliedschaft vorsehen, wenn diese aufgelĂśst werden.
Die Mitgliedschaft endet bei Ăbertragung des Geschäftsguthabens (= aller gezeichneten Geschäftsanteile) zum Zeitpunkt der Ăbertragung, in allen Ăźbrigen Fällen regelmäĂig â wenn die Satzung dies vorsieht â zum Ende des Geschäftsjahres, zu dem auch das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Mitglieds berechnet wird. Die Auszahlung erfolgt frĂźhestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. Ein Anspruch an den stillen Reserven besteht nicht.
Rechte und Pflichten einer genossenschaftlichen Mitgliedschaft
Aus der Mitgliedschaft ergeben sich fßr den Genossenschafter Rechte und Pflichten. Zu den Rechten sind zu zählen:
⢠die MÜglichkeit der Inanspruchnahme der geschäftsgegenständlichen FÜrderleistungen der Genossenschaft
⢠das Stimmrecht in der Generalversammlung, wobei zumeist die Mitglieder â unabhängig von der Zahl der Ăźbernommenen Geschäftsanteile â je eine Stimme haben (Kopfstimmrecht). Die Satzung kann aber auch das sogenannte Anteilsstimmrecht vorsehen, und zwar in der Weise, dass jeder Anteil eine Stimme gewährt â dieses Anteilsstimmrecht wird in der Regel auf eine HĂśchstzahl erreichbarer Stimmen beschränkt (limitiertes Anteilsstimmrecht) bzw. derart modifiziert, dass z. B. nur je weitere drei, fĂźnf oder zehn voll eingezahlte Geschäftsanteile eine weitere Stimme gewährt wird.
⢠das aktive und â fĂźr natĂźrliche Personen â passive Wahlrecht bei Wahlen in die Organe der Genossenschaft.
Die wesentlichsten Mitgliederpflichten umfassen demgegenĂźber folgende Bereiche:
⢠Einhaltung der Satzung und der Beschlßsse der Generalversammlung
⢠Zeichnung und Einzahlung von Geschäftsanteilen in der jeweils satzungsmäĂig festgelegten MindesthĂśhe
⢠allfällige Zahlung eines Eintrittsgeldes und/oder von Mitgliedsbeiträgen (sofern dies die Satzung vorsieht zur Stärkung des Eigenkapitals der Genossenschaft bzw. zur Deckung der der Genossenschaft aus ihrer FÜrdertätigkeit erwachsenden Kosten)
⢠bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung: fĂźr die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach MaĂgabe der Satzung zu haften. AuĂer mit den von ihnen gezeichneten Geschäftsanteilen haften die Mitglieder im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft mindestens mit einem weiteren Betrag (je nach Satzung auch mit einem bestimmten Vielfachen) in HĂśhe der Ăźbernommenen Geschäftsanteile. Die Haftung besteht allerdings nur der Genossenschaft (bzw. dem Masseverwalter) gegenĂźber; eine unmittelbare Haftung der Mitglieder den Genossenschaftsgläubigern gegenĂźber besteht nicht.
Leistungsbeziehung MitgliedâGenossenschaft
Die Genossenschaft ist nicht Selbstzweck und hat fĂźr ihre Mitglieder in deren Rolle als Geschäftspartner (Kunde, Lieferant) Leistungen und ProblemlĂśsungen anzubieten, die das Mitglied in seiner eigenen Wirtschaft (privater Haushalt, Unternehmen) erfolgreich machen. Der wirtschaftliche Erfolg einer Genossenschaft ist abhängig davon, ob Mitglieder die Leistungen in Anspruch nehmen und langfristig Geschäftsbeziehungen zur Genossenschaft unterhalten. Der Umfang der Leistungsbeziehungen wird u. a. durch die Betriebstypen, die BetriebsgrĂśĂe, Beschäftigungslage sowie die finanzielle Leistungskraft der Mitglieder beeinflusst.
Die Genossenschaft hat demgemäà entsprechend den unterschiedlichen sachbezogenen Anforderungen der Mitglieder maĂgeschneiderte Service-, Aktions-, Sortiments- und Dienstleistungskonzepte und -pakete anzubieten. Mitglieder kĂśnnen nach MaĂgabe der eigenen Leistungen differenziert behandelt werden. Diese unterschiedliche Behandlung der eigenen Leistungen darf jedoch selbstverständlich bestimmte Grundrechte (wie z. B. in der Satzung festgelegte Stimmrechte) nicht beeinträchtigen.
Bei der Planung von Konzepten sollte nicht Ăźbersehen werden, dass professionell angebotene Leistung waren- oder dienstleistungsbezogen Kosten verursacht, deren Deckung Ăźber die Preise fĂźr erbrachte Leistungen zu erfolgen hat. Auch in der Genossenschaft hat Leistung ihren Preis. Eine transparente und nach dem Verursacherprinzip aufgebaute Kostenzurechnung sollte daher bereits in der Planungsphase als Voraussetzung fĂźr eine leistungsgerechte FĂśrderpolitik anzusehen sein.
Organe der Genossenschaft
Jede Genossenschaft muss einen aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben, der sie gerichtlich und auĂergerichtlich vertritt. Der Genossenschaftsvertrag kann stattdessen aber auch die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Anzahl in der Satzung festzulegen oder zumindest einzugrenzen ist, kĂśnnen ihre Funktion haupt- oder nebenamtlich ausĂźben. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die hinsichtlich ihrer DurchfĂźhrung ebenfalls der Regelung durch die Satzung unterliegt, erfolgt â sofern nicht eine Bestellung durch den Aufsichtsrat vorgesehen ist â durch die Generalversammlung.
Die genossenschaftsrechtliche Funktion des Vorstandes ist streng von einem allfälligen schuldrechtlichen Verhältnis (Dienstverhältnis) des Vorstandsmitglieds zur Genossenschaft zu trennen. Ein einmal begrĂźndetes Dienstverhältnis besteht unabhängig von der Mitgliedschaft im Vorstand und wird beispielsweise auch durch eine allfällige Abberufung nicht automatisch gelĂśst. Zum Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern, die hierdurch zu hauptamtlichen werden, wird regelmäĂig der Aufsichtsrat ermächtigt. Die Willensbildung innerhalb des Vorstands als Kollegialorgan erfolgt gemeinschaftlich, nĂśtigenfalls Ăźber mehr oder minder qualifizierte Beschlussmehrheiten. Die Vertretung der Genossenschaft durch den Vorstand gegenĂźber Dritten erfolgt laut Satzung.
Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Genossenschaft. Die Ăberwachungstätigkeit des Aufsichtsrates erstreckt sich auf die GeschäftsfĂźhrung der Genossenschaft; darĂźber hinaus weist ihm § 24e GenG zwingende Kontrollen und Zustimmungsrechte zu. In Genossenschaften mit nicht mehr als 40 Mitarbeitern muss die Satzung keinen Aufsichtsrat vorsehen. Ist ein Aufsichtsrat gesetzlich zwingend vorgesehen, muss dieser aus mindestens drei Personen bestehen.cite-ref-67[67]
Die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Fßhrung der Geschäfte, Einsicht und Prßfung des Jahresabschlusses und Bestimmung der Gewinnverwendung zustehen, werden von der Gesamtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeßbt. Zumindest einmal im Jahr (spätestens im achten Monat nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.
Genossenschaftsverbände
In Ăsterreich gibt es derzeit fĂźnf Genossenschaftsverbände als Dachverbände des Genossenschaftswesens:
1. Ăsterreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken).
4. Ăsterreichischer Verband gemeinnĂźtziger Bauvereinigungen-Revisionsverbandcite-ref-69[69]
5. RĂźckenwind â FĂśrderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaftencite-ref-70[70]
Schweiz
In der Schweiz hat die Genossenschaft in Form von Gemeinden, ZĂźnften, Bruderschaften oder Eidgenossenschaften eine lange Traditioncite-ref-71[71], die sich Ăźber Jahrhunderte in den Alpgenossenschaften und Gemeinden vor allem der Innerschweiz und in GraubĂźnden entwickelten. Der Genossenschaftsbegriff ist daher auch fĂźr die verfassungsgeschichtliche Betrachtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Bedeutung. In der Landwirtschaft hat die Genossenschaft die grĂśĂte Verbreitung gefunden. Bauern sind in Ăśrtlichen Genossenschaften wie Milchgenossenschaften, Käsereigenossenschaften oder Landwirtschaftliche Genossenschaften organisiert. In vielen Schweizer Gemeinden gibt es Wohnungsbaugenossenschaften. Sie sind nicht gewinnorientiert und vermieten ihre Wohnungen den Mitgliedern zum Selbstkostenpreis. Die beiden grĂśĂten Handelsketten Migros und Coop sind als Genossenschaften organisiert. Ende 2003 zählten die zehn Migros-Genossenschaften Ăźber 1,9 Millionen Genossenschafter, Coop sogar Ăźber 2,2 Millionen. Der Migros-GrĂźnder Gottlieb Duttweiler etwa wollte ab 1925 dank der genossenschaftlichen Struktur gĂźnstiger Lebensmittel an die unteren BevĂślkerungsschichten verkaufen als es die etablierten Händler taten. Auch die Schweizerische Mobiliar â eine der grĂśĂten Schweizer Sachversicherungs- und Personenversicherungsgesellschaften â und die Raiffeisen Schweiz (die drittgrĂśĂte Schweizer Bankengruppe mit ca. 350 rechtlich eigenständigen genossenschaftlichen Banken) sind etablierte Genossenschaften mit jeweils Ăźber einer Million Genossenschafter.
Zur GrĂźndung einer Genossenschaft sind in der Schweiz sieben Mitglieder (Genossenschafter) notwendig. Die rechtlichen Grundlagen befinden sich im Schweizerischen Obligationenrecht (Artikel 828 bis 926). Per 1. Januar 2019 gab es in der Schweiz 8.559 im Handelsregister eingetragene Genossenschaften.cite-ref-72[72] Eine Spezialform ist der Genossenschaftsverband: Mindestens drei Genossenschaften kĂśnnen sich zu einem Genossenschaftsverband zusammenschlieĂen. Dabei handelt es sich um eine Genossenschaft, deren Mitglieder Genossenschaften sind. Der bekannteste Genossenschaftsverband ist der Migros-Genossenschafts-Bund, welcher aus den verschiedenen regionalen Genossenschaften besteht (siehe auch Verband).
Mindestens drei Personen â von der die Mehrheit Genossenschafter sein muss â bilden den Vorstand, welcher im Obligationenrecht âVerwaltungâ genannt wird. Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden kĂśnnen, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Das kann ein Mitglied der Verwaltung, ein GeschäftsfĂźhrer oder ein Direktor sein. Die Generalversammlung ist das oberste Gremium der Genossenschaft und tagt in der Regel nur einmal jährlich, ohne Einhaltung einer Frist kann auch eine Universalversammlung einberufen werden. Bei Genossenschaften mit Ăźber 300 Mitgliedern Ăźbernimmt häufig eine Delegiertenversammlung die Aufgaben der Generalversammlung. In diesem Fall wählen die Genossenschafter regelmäĂig die Delegierten. Die Generalversammlung bzw. die Delegiertenversammlung wählt sowohl den Vorstand als auch die Kontrollstelle, welche die Buchhaltung ĂźberprĂźft. Die Genossenschaft erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit dem Eintrag ins Handelsregister. Es ist ein Verzeichnis (auf das von der Schweiz aus jederzeit zugegriffen werden kann) zu fĂźhren, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse der Genossenschafter eingetragen werden.cite-ref-73[73]
anteilscheineEs gibt Genossenschaften mit Anteilscheinen und solche ohne. Falls Anteilsscheine bestehen, muss jeder Genossenschafter mindestens einen Anteilsschein besitzen.cite-ref-fedlex-74-0[74] Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie kÜnnen aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden.cite-ref-fedlex-74-1[74] Obwohl die Menge und der Wert der Anteilsscheine pro Mitglied nicht limitiert ist, hat jeder Genossenschafter nur eine Stimme an der Generalversammlung. Der Anteilschein ist eine Quittung, welche die persÜnliche Beteiligung am Genossenschaftskapital bestätigt; der Anteilsschein hat also keine Bedeutung als Wertpapier. Bei Austritt oder AuflÜsung der Genossenschaft kÜnnen die Statuten die Rßckerstattung der Anteilsscheine vorsehen. Ebenfalls kÜnnen in den Statuten Gewinnausschßttungen (Dividenden) festgelegt sein; allerdings muss der Reinertrag in einen Reservefonds umgeleitet werden, bis dieser einen gewissen Prozentsatz des Genossenschaftskapitals beträgt. Um sich nicht um Reservefonds, Gewinnsteuern und Ausschßttungen kßmmern zu mßssen, reinvestieren einige Genossenschaften den Gewinn. Im Todesfall eines Mitglieds werden je nach dem die Genossenschaftsanteile an die Erben ausbezahlt; oder ein Vertreter der Erbengruppe wird zum neuen Mitglied ernannt. In den Statuten muss gemäà Obligationenrecht (Art. 833) festgehalten sein, ob die Genossenschafter persÜnlich haften und wie die Nachschusspflicht geregelt ist. Im Fall der Nachschusspflicht muss der Vorstand die Mitglieder rechtzeitig ßber Liquiditätsprobleme informieren. Bei Nachschusspflicht haften ausgetretene Mitglieder auch dann fßr die Genossenschaft, wenn zwischen Austritt und KonkurserÜffnung ein Jahr oder weniger liegt.
Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Belgien
Die Genossenschaft mit beschränkter Haftung (Gen.mbH)cite-ref-75[75] (frz. SociÊtÊ coopÊrative à responsabilitÊ limitÊe (SCRL)cite-ref-76[76], ndl. CoÜperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (cvba)cite-ref-77[77]) ist eine Rechtsform fßr Genossenschaften mit Sitz in Belgien, die beispielsweise von der Genossenschaft SWIFT verwendet wird, welche Finanztransaktionen zwischen Banken ermÜglicht. Diese Rechtsform ist in erster Näherung vergleichbar mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in den deutschsprachigen Ländern.
Deutschland
Die Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, auch eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (eGmbH, EGmbH, e.G.m.b.H., E.G.m.b.H) war eine in West-Deutschland bis Ende 1973 (und in der DDR) Ăźbliche Bezeichnung fĂźr die âeingetragene Genossenschaftâ (e.G./eG) mit beschränkter Haftung. Es gibt noch die Variante mit unbeschränkter Haftung und ohne Haftung. Dies ist seit 1974 nicht mehr am Firmennamen zu erkennen.cite-ref-78[78]
Ăsterreich
Die Genossenschaft mit beschränkter Haftung, meist registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (reg. Gen.m.b.H./GenmbHcite-ref-markussmole-79-0[79]) ist eine Rechtsform fĂźr Genossenschaften mit Sitz in Ăsterreich nach § 2 Abs. 2 GenG.cite-ref-80[80] Auf die Angabe der Beschaffenheit im Firmenwortlaut soll kĂźnftig zur Vermeidung unnĂśtiger Schwerfälligkeit verzichtet werden, weil in der Praxis ohnehin fast ausschlieĂlich Genossenschaften mit beschränkter Haftung bestĂźnden und der Rechtsverkehr daher nicht von einer anderen Haftungssituation ausgehe.cite-ref-81[81]cite-ref-markussmole-79-1[79] § 14 Abs. 1 UGB normiert, dass die Haftungsart sehr wohl auf Geschäftspapieren, Bestellscheinen und Webseiten anzugeben ist.cite-ref-markussmole-79-2[79]cite-ref-82[82] Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgefĂźhrt wird, die Bezeichnung âeingetragene Genossenschaftâ enthalten; die Bezeichnung kann abgekĂźrzt werden, insbesondere mit âe. Gen.â.cite-ref-83[83] Auch die AbkĂźrzung âeGâ ist erlaubt.cite-ref-84[84]
Lehr- und Forschungseinrichtungen
Forschung im deutschsprachigen Raum
An deutschen Universitäten existiert eine Reihe von Instituten und Einrichtungen, die das Genossenschaftswesen erforschen, so etwa das Institut fßr Genossenschaftswesen an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nßrnberg,cite-ref-85[85] das Institut fßr Genossenschaftswesen an der Humboldt-Universität zu Berlin,cite-ref-86[86] die Institute fßr Genossenschaftswesen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Mßnstercite-ref-87[87] und der Philipps-Universität Marburgcite-ref-88[88] sowie die Forschungsstelle fßr Genossenschaftswesen an der Universität Stuttgart-Hohenheimcite-ref-89[89] und das Seminar fßr Genossenschaftswesen an der Universität zu KÜln.cite-ref-90[90]
Lehre und internationale Kooperationen
Neben der Behandlung von Genossenschaften in herkĂśmmlichen Studiengängen wie Betriebswirtschaftslehre, Non-Profit-Management oder anderen, bietet die Akademie Deutscher Genossenschaften (ADG Business School) gezielte Bachelor- und Masterstudiengänge fĂźr die FĂźhrung von Genossenschaften an.cite-ref-91[91] Der Studiengang âGrĂźndung, Innovation, FĂźhrungâ der Hochschule Bremerhaven ist ein praxisorientierter Studiengang, bei dem Studierende im ersten Semester eine Genossenschaft grĂźnden und Ăźber den Studienverlauf hinweg zu einem bestandsfähigen Unternehmen ausbauen.cite-ref-92[92]cite-ref-93[93] Die spanische Genossenschaft Mondragon bietet technische und Ăśkonomische Studiengänge Ăźber die eigene Mondragon-Universität an.cite-ref-94[94] Gemeinsam mit dem entsprechenden Lehrstuhl an der New School, dem Institut Mines-TĂŠlĂŠcom, dem Cooperative College (UK), der Florida UniversitĂ ria (Spanien), der Universidad Cooperativa de Colombia (Kolumbien), der Universidad Fundepos (Costa Rica), dem Institute for Indonesian Co-operative Development Studies (Indonesien) und anderen bot sie wiederkehrend Online-Kurse zu Plattformgenossenschaften an.cite-ref-95[95] Auch die School for Democratic Management des Democracy at Work Institute (DAWI) bietet mehrere Online-Kurse (MOOCs) zum Selbststudium und Live-Trainings an.cite-ref-96[96] Die kanadische Saint Maryâs University Halifax bietet einen Masterstudiengang an.cite-ref-97[97] Die Xavier University in Cincinnati ist Schirmherrin eines Zertifikatsstudiums.cite-ref-98[98]
Weitere Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen zu Genossenschaften existieren in Belgien (Universität LĂźttich), Brasilien (Escola Superior do Cooperativismo, ESCOOP),cite-ref-99[99] Irland (University of Cork), Kenia (Co-operative University of Kenya), Kolumbien (Universidad Cooperativa de Colombia, UCC),cite-ref-100[100] Tansania (Moshi Co-operative University), dem Vereinigten KĂśnigreich (u. a. Sheffield Hallam University) und den Vereinigten Staaten von Amerika (University of WisconsinâMadisoncite-ref-101[101]).cite-ref-102[102] Im Zuge der indischen Genossenschaftsstrategie erfolgte 2025 die NeugrĂźndung der âTribhuvanâ Sahkari University in Anand, Gujarat als Genossenschaftsuniversität.cite-ref-103[103]
Die Egas Moniz School of Health & Science als Teil der Cooperativa de Ensino Superior PolitÊcnico e Universitårio (CESPU) ist eine genossenschaftliche Technische Universität in Portugal mit Fokus auf Ingenieurwesen und Gesundheitswissenschaften. Sie hat ihren Sitz in Caprarica mit weiterhin Campus in Gandra, Famalicão und Penafiel.cite-ref-104[104]cite-ref-105[105]
Sonstige Rezeption
Historische Beurteilung
Axel Honneth bezeichnete das Genossenschaftswesen als âUrgestein des Widerstands gegen den Kapitalismusâ.cite-ref-106[106] Marxistische und anarchistische StrĂśmungen beurteilen Genossenschaften seit jeher ambivalent: So meinte Karl Marx, dass mit ihnen in der Theorie âeine moderne industrielle GroĂproduktion ohne Monopolisierung des Eigentums an den Produktionsmitteln mĂśglichâ wäre, wodurch âArbeiter [...] allmählich den Kapitalismus Ăźberwinden und so ihre Ausbeutung [...] beseitigenâ kĂśnnten. Die vorhandenen Genossenschaften seien seines Erachtens allerdings zu schwach gewesen, um tatsächlich bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Sie âdemonstrierten [somit] hĂśchstens, wie sich auf einer bestimmten Entwicklungsstufe der Produktivkräfte die [...] gesellschaftlichen Produktionsformen ändern lieĂenâ.cite-ref-107[107]
Rosa Luxemburg problematisierte, dass sich die âganze sozialistische Reform durch die Genossenschaftenâ auf die Produktivwirtschaft beschränke und damit âbloĂ gegen kleine Abzweigungen des kapitalistischen Stammesâ wirke.cite-ref-108[108] Das Genossenschaftswesen sei ein âZwitterdingâ, das die âwiderspruchsvolle Notwendigkeit fĂźr die Arbeiter [ergebe], sich [unter kapitalistischen Mitbewerbern] selbst [...] zu regierenâ. Folge sei laut Luxemburg dabei entweder die RĂźckentwicklung der Genossenschaft âzur kapitalistischen Unternehmungâ oder deren Scheitern, sofern die Arbeiter an ihrer Selbstverwaltung festhielten.cite-ref-109[109] Im Zuge der Neuen Ăkonomischen Politik hob Lenin 1923 dagegen âdie riesige Bedeutung der Genossenschaftenâ hervor. Man blicke âauf die Genossenschaften von oben herab und begreift nicht, welche auĂerordentliche Bedeutung diese Genossenschaften haben, [...] unter dem Gesichtspunkt des Ăbergangs zu neuen Zuständen auf einem Wege, der mĂśglichst einfach, leicht und zugänglichâ sei. Letztlich sei jedoch die Vorstellung âeiner friedlichen Umgestaltung der modernen Gesellschaft [...] pure Phantastereiâ.cite-ref-110[110] Pjotr Kropotkin, der in seinem Werk mehrfach existierende selbstverwaltete Betriebe wie in Woolwich beschrieb und Konzepte entwarf, sah einen unauflĂśsbaren Nachteil in andauernder Steuerungerechtigkeit und staatlicher Benachteiligung gegenĂźber gewinnorientierten Unternehmen, der Genossenschaften zuteilwerde.cite-ref-111[111]
Auch Rudolf Diesel, der 1903 sein Konzept des Solidarismus als Gemeinwirtschaft kooperierender Genossenschaften vorstellte, merkte die geringe Marktmacht der zeitgenĂśssischen Genossenschaften wie der GlashĂźtte von Albi an. Ohne das Pooling und gemeinsame Reinvestieren von Finanzmitteln verschiedener Genossenschaften, deren zugehĂśrige Institutionen er in seinem Werk als âVolkskassenâ beschrieb, wĂźrden Genossenschaften nach auĂen immer gezwungen sein, kapitalistisch zu wirtschaften.cite-ref-112[112]
ZeitgenĂśssische Stimmen
Der langjährige FDP-Vorsitzende Christian Lindner beschrieb Genossenschaften 2018 als âtragende Säule unserer mittelständischen Wirtschaftâ.cite-ref-113[113] Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD), der der linksliberalen Tageszeitung taz die Wandlung zur Genossenschaft empfohlen haben soll, beschrieb, dass ihm die Genossenschaft zur Zeit als âeine sehr moderne Form demokratischer Selbstorganisationâ erschien.cite-ref-114[114] UN-Generalsekretär AntĂłnio Guterres wies wiederholt auf die Rolle von Genossenschaften als vertrauens- und hoffnungsstiftende Organisationsformen hin.cite-ref-115[115]cite-ref-116[116]cite-ref-117[117]cite-ref-118[118]
Laut Gisela Notz kommt Genossenschaften eine âPionierfunktion innerhalb der solidarischen Ăkonomieâ zu.cite-ref-119[119] 2021 plädierte sie fĂźr âeine neue Genossenschaftlichkeitâ und schlug im Zuge der COVID-19-Pandemie Genossenschaften âfĂźr und mit Solo-Selbstständigen (KĂźnstlerInnen, WissenschaftlerInnen etc.)â vor.cite-ref-120[120] Alex Pentland (MIT) und Dominik PiĂŠtron (HU Berlin) schlugen zudem die GrĂźndung von Datengenossenschaften vor.cite-ref-121[121]cite-ref-122[122] Dies solle zur âSchaffung digitaler GemeingĂźter auf kommunaler Ebeneâ beitragen.cite-ref-123[123] Im Zuge der Debatte zur Zukunft der Innenstädte und der SchlieĂung zahlreicher Warenhäuser von Galeria Karstadt Kaufhof schlug Carsten Wirth 2023 die ĂberfĂźhrung in kommunale Betriebe oder Genossenschaften vor, die durch eine Ăźberregionale Einkaufszentrale kooperieren.cite-ref-124[124]cite-ref-125[125] Eine Studie von Fraunhofer FOKUS hebt unter anderem die Relevanz von Einkaufsgenossenschaften fĂźr die Beschaffung der Ăśffentlichen Hand hervor.cite-ref-126[126] Seit 2016 schlägt Trebor Scholz (New School) vor, den vielfach kritisierten Unternehmen der PlattformĂśkonomie genossenschaftliche Alternativen gegenĂźberzustellen.cite-ref-scholzschneider-64-1[64]
Andere empfehlen, die genossenschaftlichen Prinzipien enger mit Commoning und den Commons-Prinzipien Elinor Ostroms zu verknĂźpfen.cite-ref-127[127]cite-ref-128[128]cite-ref-129[129] Die anarchosyndikalistische Union Coop als FĂśderation gewerkschaftlich organisierter Kollektivbetriebe setzt zwar in ihren Prinzipien das genossenschaftliche Merkmal der Stimmgleichheit der Mitglieder voraus,cite-ref-130[130] stellt aber keine Vorgaben an die KĂśrperschaftsformen der ihr angehĂśrenden Betriebe.cite-ref-131[131]
Siehe auch
Literatur
Geschichte der Genossenschaftsbewegung
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⢠Heinrich Bauer: Genossenschafts-Handbuch. Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, zu den umwandlungsrechtlichen, steuerlichen und wettbewerbsrechtlichen Regelungen sowie Sammlung einschlägiger Rechtsvorschriften. Begrßndet von Rolf Schubert und Karl-Heinz Steder. Loseblatt-Ausgabe, Stand 2007. Schmidt, Berlin, ISBN 3-503-00852-7.
⢠Theresia Theurl und Rolf Greve (Hrsg.): Genossenschaftsrecht in Europa. Shaker, Aachen 2001, ISBN 3-8265-9542-4.
⢠Marcus Geschwandtner und Marcus Helios: Genossenschaftsrecht. Das neue Genossenschaftsgesetz und die Einfßhrung der Europäischen Genossenschaft. Haufe, Berlin 2006, ISBN 3-448-07496-9.
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Weblinks
Commons
: Genossenschaften
(cooperatives)
â Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Genossenschaft
â Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
⢠Literatur von und ßber Genossenschaft im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
⢠Umfassendes Kompendium zum Genossenschaftsrecht. Universität Mßnster (PDF; 513 kB).
⢠Information ßber die GenG Novelle 2006. (PDF; 14 kB).
⢠Christian Lucas: Recht der Kooperation. Universität Mßnster (PDF; 565 kB).
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⢠Die Bestimmungen zur Genossenschaft im Schweizerischen Obligationenrecht.
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Einzelnachweise
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